1 Prüfung des Insolvenzantrags


Nach Stellung eines Insolvenzantrags und dessen Eingang beim zuständigen Insolvenzgericht prüft es zunächst im Rahmen des sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahrens, ob der Schuldner insolvenzfähig ist, was sowohl bei natürliche Personen als auch bei juristischen Personen, wie etwa Unternehmen, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit der Fall ist. Es stellt außerdem fest, ob das Insolvenzverfahren antragsgemäß eröffnet werden kann, also insbesondere, ob einer oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob genügend Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren erfolgreich durchführen zu können.

2 Das vorläufige Insolvenzverfahren

Um bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die beteiligten Gläubiger benachteiligende Änderung der finanziellen Situation des Schuldners zu verhindern, sieht die Insolvenzordnung vor, dass das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen kann. Hierzu zählt insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes für den Schuldner und die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn oder deren einstweilige Einstellung.

In der Praxis vor allem relevant ist hierbei die Sicherungsmaßnahme der Bestellung eines sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalters und die damit verbundene Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft das tatsächliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes und wie viel Masse voraussichtlich im Insolvenzverfahren zur Verfügung stehen wird. Häufig wird dem Schuldner im vorläufigen Insolvenzverfahren auch ein Verfügungsverbot über sein Vermögen auferlegt, sodass nur noch der Insolvenzverwalter darüber wirksam verfügen kann oder der Schuldner nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes für jede Verfügung der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf.

3 Eröffnung des Hauptverfahrens

Steht nach gerichtlicher Prüfung fest, dass genügend Insolvenzmasse vorhanden ist und ein Insolvenzgrund tatsächlich besteht, eröffnet das Gericht das eigentliche Insolvenzverfahren durch Beschluss. In diesem Beschluss erfolgt auch die Bestellung des Insolvenzverwalters. Meist handelt es sich hierbei um den bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren bestellten Verwalter, das Gericht kann grundsätzlich aber nach freiem Ermessen auch einen anderen Insolvenzverwalter neu bestellen. Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht zudem einen Termin für das Abhalten der Gläubigerversammlung, in der über den weiteren Fortgang des Verfahrens entschieden wird sowie einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen. Das Gericht nennt außerdem eine befristete Zeitspanne, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird sodann von Amts wegen durch das Gericht im Internet bekanntgegeben sowie in die Register und Handelsbücher eingetragen.

4 Anmeldung der Ansprüche der Gläubiger

Die Gläubiger erhalten dann Gelegenheit, ihre gegen den Schuldner bestehenden Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, was sie nach Maßgabe der §§ 28 ff. InsO beim Insolvenzverwalter in schriftlicher Form tun müssen. Erforderlich ist die konkrete Angabe der Höhe der behaupteten Forderung sowie die Angabe des Rechtsgrundes, auf dem die Forderung beruht. Außerdem können Gläubiger auch ein Recht auf Aussonderung, das heißt die Nichtzugehörigkeit eines beim Schuldner befindlichen Gegenstands zur Insolvenzmasse, geltend machen, und sich außerdem auf ein Absonderungsrecht berufen. Dieses richtet sich auf die vorzugsweise Befriedigung ihres Anspruches aus der Insolvenzmasse vor anderen Gläubigern des Schuldners.

5 Alternative zur Zerschlagung: Das Insolvenzplanverfahren

Für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens besteht neben dieser klassischen Vorgehensweise auch die Möglichkeit, im sogenannten Insolvenzplanverfahren die Verwertung nicht durch vollständige Zerschlagung des Unternehmens und anschließende Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände vorzunehmen, sondern auf der Basis eines Insolvenzplanes eine Verwertung des Unternehmens vorzunehmen und zwar mit der Absicht, das Unternehmen an sich zu erhalten, es zu sanieren oder es zu übertragen. Einen solchen Plan vorlegen kann neben dem Schuldner selbst auch der Insolvenzverwalter. Der Plan wird sodann vom Gericht geprüft und in einem Abstimmungstermin darüber entschieden, ob er die Akzeptanz der Gläubiger findet. Wird der Insolvenzplan durch die Gläubiger angenommen, stimmt der Schuldner dem Insolvenzplan ebenfalls zu und wird dieser auch durch das Gericht gebilligt, so treten die Insolvenzplan vereinbarten Folgen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein.

6 Abschluss des Verfahrens

Wenn das gesamte Vermögen verwertet worden ist, legt der Insolvenzverwalter dem Gericht abschließend eine Schlussrechnung vor. Anschließend wird ein Schlusstermin bestimmt. Soweit eine Quote an die Gläubiger gezahlt werden kann, erfolgt nun die Schlussverteilung und anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Bei natürlichen Personen wird zusätzlich noch über die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase entschieden.

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