Stellung des Insolvenzantrags durch die Gläubiger

Kostenrisiko bei Abweisung oder Zurücknahme

Gemäß § 15 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzantrag auch von den Gläubigern eines Unternehmens gestellt werden. Diese sogenannten Fremdanträge sind aber mit einer Reihe von Risiken verbunden. Insbesondere trägt nach § 23 Gerichtskostengesetz (GKG) die Verfahrensgebühr derjenige, der den Antrag auf Eröffnung gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Fremdanträge werden deshalb in der Regel nur von Banken oder anderen Gläubigern, die über die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners gut informiert sind, gestellt.

Strafanzeige als Alternative

Gläubiger, die nicht sicher sind, ob der Schuldner nur zahlungsunwillig ist oder ob die finanzielle Situation des Unternehmens bereits so dramatisch ist, dass mit einer Abweisung des Antrags mangels Masse zu rechnen ist, sollten vielleicht einen anderen Weg wählen. Gemäß § 15 Absatz 4 und 5 InsO stellt die Insolvenzverschleppung, also die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags durch die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, eine Straftat dar. Im Falle einer Strafanzeige ermittelt die Staatsanwaltschaft, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt, von Amts wegen.

Allerdings ist auch diese Methode nicht ganz ohne Risiko. Reagiert der Schuldner auf die Strafanzeige dergestalt, dass er seine Verbindlichkeiten zwar begleicht, um den Anfangsverdacht zu entkräften, stellt er aber kurze Zeit später selbst einen Insolvenzantrag, läuft der Gläubiger Gefahr, das Erlangte wieder zu verlieren. Gemäß § 130 InsO kann der Insolvenzverwalter eine Rechtshandlung, die bis zu drei Monate vor Eröffnungsantrag stattfand, anfechten, sofern dem begünstigten Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Das gleiche Risiko konkretisiert sich, falls ein Gläubiger mit einem Insolvenzantrag droht, daraufhin eine Zahlung erhält, kurze Zeit später aber eine andere Partei den Insolvenzantrag stellt. Obwohl sich die Drohung mit entsprechenden Rechtsmitteln durchaus positiv auf die Zahlungsmoral eines säumigen Schuldners auswirken kann, sollte hier mit Bedacht vorgegangen werden.

Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger

Sobald der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, sind die Gläubiger gehalten, ihre Forderungen geltend zu machen. Dies geschieht durch Anmeldung zur Insolvenztabelle, die vom Insolvenzverwalter, nicht vom Insolvenzgericht, geführt wird. Die Anmeldung hat also beim Verwalter zu erfolgen.

Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen. Stellt er die Forderungen fest, wird der betroffenen Gläubiger hierüber nicht gesondert informiert. Häufig werden Forderungen aber vorläufig oder sogar endgültig bestritten. In diesem Fall sollten Gläubiger zunächst prüfen, ob sie ihre Forderungen hinreichend substantiiert haben. So reicht es in der Regel nicht, kommentarlos eine Rechnung einzureichen. Schriftliche Verträge, die einer Leistung zugrunde liegen, müssen immer mit eingereicht werden. Erfolgte die Beauftragung mündlich, ist zumindest der Hergang kurz zu schildern. Zeigt sich der Insolvenzverwalter aber trotz hinreichender Dokumentation der Ansprüche stur, kann der Gläubiger gemäß § 179 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erheben.

Gläubigerversammlung

Die Insolvenzordnung billigt den Gläubigern im Rahmen des Insolvenzverfahresn eine starke Stellung zu. So gehört die Einberufung einer vorläufigen Gläubigerversammlung zu den oben bereits erläuterten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO. Die erste reguläre Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet. Der Gläubigerversammlung stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu. Die Gläubigerversammlung

  • entscheidet, auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters, ob das
    Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt wird,
  • kann den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abberufen und durch eine
    andere Person ersetzen,
  • kann einen Gläubigerausschusses bilden,
  • kann dem Insolvenzverwalter auftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten,
  • kann bedeutende Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, wie zum Beispiel den
  • Verkauf des Unternehmens, verhindern, indem sie ihre Zustimmung hierzu
    verweigert.

Jeder Gläubiger darf an der Gläubigerversammlung teilnehmen. Das Stimmgewicht ermittelt sich aus der Relation der Forderung eines Gläubigers zur Gesamtforderung. Gläubiger mit einer bestrittenen Forderung sind aber nur Stimmberechtigt, wenn die anwesenden Gläubiger mit unbestrittener Forderung und der Insolvenzverwalter ihnen ein Stimmrecht zugestehen.

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