Überblick über das vorläufige Insolvenzverfahren

Wird ein Unternehmen insolvent, löst dies einen mehrstufigen Prozess aus. In der Regel gerät ein Unternehmen in die Krise und eine gemäß § 15 Insolvenzordnung (InsO) berechtigte oder eine nach § 15a InsO verpflichtete Person stellt den Insolvenzantrag. Die Phase zwischen der Stellung des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Abweisung des Insolvenzantrags durch das Gericht wird als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Dieses dauert meist zwei bis drei Monate.

Nach Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht muss die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter prüfen, ob der Antrag berechtigt ist. Berechtigt ist er dann, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Schuldner ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführungsprognose fällt positiv aus.

Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dem zuständigen Insolvenzgericht fehlt hierzu sowohl die Zeit als auch der nötige ökonomische Sachverstand. Es ist aber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, weshalb es regelmäßig zunächst einen Gutachter bestellt. Der Gutachter prüft neben dem vorliegen der behaupteten Insolvenzgründe außerdem, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dabei wird der Gutachter oftmals auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO

Das Insolvenzgericht hat nach § 21 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine die Gläubiger benachteiligende Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Eine dieser Maßnahmen besteht in der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Dessen Rechte und Pflichten ergeben sich, anders als beim endgültigen Insolvenzverwalter, nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, im gerichtlichen Sicherungsbeschluss jeweils verfahrensbezogen festgelegt. Je nach dem, mit welchen Befugnissen das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ausstattet, wird dieser in der insolvenzrechtlichen Fachliteratur als „stark“ oder „schwach“ qualifiziert. Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen in engem Zusammenhang mit den gerichtlich festgesetzten Verfügungsverboten und Zustimmungsvorbehalten.

Im Insolvenzeröffnungsverfahren behält der Schuldner zwar zunächst die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, das Insolvenzgericht kann seine Befugnisse jedoch ganz oder teilweise einschränken. Es kann dem Schuldner generell verbieten, über sein Vermögen zu verfügen oder bestimmte Handlungen von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig machen. Dem Schuldner kann beispielsweise untersagt werden, Vermögensgegenstände abzustoßen oder Forderungen einzuziehen. Rechtsgeschäfte, die unter Missachtung derartiger gerichtlicher Auflagen getätigt wurden, sind gemäß § 81 InsO unwirksam. Das Unternehmen und seine Vertreter haften in diesem Fall für die rechtswidrig begründeten Verbindlichkeiten.

Neben der Beschränkung der Verfügungsgewalt der Geschäftsführung kann das Insolvenzgericht noch eine Reihe anderer Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner werden während des vorläufigen Insolvenzverfahrens in aller Regel untersagt oder einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Des Weiteren kann ein Aussonderungs- und Verwertungsverbot für Betriebsmittel erlassen werden, die für die Unternehmensfortführung erforderlich sind. Nicht üblich, aber durchaus möglich ist auch die Verhängung einer sogenannten Postsperre. Die Postsendungen des Unternemens sind dann zunächst dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzustellen. Sofern ein Schuldner gerichtliche Auflagen nicht beachtet oder das Verfahren auf andere Art und Weise gefährdet, kann das Gericht ihn bzw. seine organschaftlichen Vertreter zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.

Was Geschäftsführer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens beachten sollten

Geschäftsführer und Vorstände behalten während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ihre Organstellung bei und sind auch weiterhin die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Wie oben beschrieben wurde, kann das Insolvenzgericht ihre Befugnisse aber nach eigenem Ermessen beschneiden. Stehen bestimmte Rechtsgeschäfte unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalter, sollte dieses nicht nur strikt beachtet, sondern dieser Umstand auch ausreichend dokumentiert werden.

Es gibt keine zwingenden Formvorschriften, die regeln, wie die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erfolgen hat. Sie kann deshalb auch mündlich eingeholt und erteilt werden. Da der vorläufige Insolvenzverwalter den Gläubigern für Schäden, die aus einer Sorgfaltspflichtverletzung resultieren, aber haftet, sollte jeder Unternehmensvertreter dafür Sorge tragen, dass er die erfolgte Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft im Streitfall zumindest durch ein Fax oder eine E-Mail belegen kann.

Haftungsrisiken für Organmitglieder

Organmitglieder müssen außerdem beachten, dass nicht nur nach den Bestimmungen der Insolvenzverodnung haften. Die Geschäftsführer einer GmbH sind der Gesellschaft zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Satz 1 GmbHG). Hiervon ausgenommen sind nach § 64 Satz 2 GmbHG Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Für die geschäftsführenden Organe andere Gesellschaftstypen gelten vergleichbare Regelungen. Haftungsrisiken bestehen für Organmitglieder also schon vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens.

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