Was bedeutet die Unternehmensinsolvenz für die einzelnen Beteiligten

Das Unternehmensinsolvenzrecht hat durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung marktwirtschaftliche Aufgaben übernommen. Es wird schlichtweg darüber entschieden, ob ein Unternehmen erhalten bleiben kann oder letztendlich doch die Liquidation droht. Dabei ist jedoch immer vom Grundsatz der Marktkonformität des Verfahrens auszugehen. Das bedeutet, dass ein Insolvenzverfahren nicht dazu dient, den Wettbewerb zwischen insolventen sowie zahlungsfähigen Unternehmen zu Gunsten eines Unternehmens, das insolvent geworden ist, zu regulieren.

Antragspflicht für Schuldner – Antragsrecht für Gläubiger

Konnte der Schuldner in der Vergangenheit noch auswählen, ob er eine außergerichtliche Einigung erzielen oder Konkurs anmelden wollte, gilt dies seit der Einführung der Insolvenzordnung nicht mehr. Nunmehr muss er gemäß §§ 2, 3 InsO bei dem Amtsgericht, das örtlich zuständig ist, den Insolvenzantrag stellen. Die Besonderheit liegt darin, dass nicht nur der Schuldner, sondern auch seine Gläubiger antragsberechtigt sind, vgl. §§ 14, 15 InsO. Nach § 17 InsO ist als allgemeiner Eröffnungsgrund anerkannt, dass das Unternehmen schlichtweg zahlungsunfähig geworden ist.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, in der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dies zumindest dann der Fall, sobald der Schuldner auf die ausstehenden Verbindlichkeiten nicht mehr leistet. Als Faustformel gilt, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist, wenn es mehr als 90 % der ausstehenden Rechnungen nicht mehr bedienen kann.

Der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 18 InsO aber auch dann zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, allerdings droht. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner aller Voraussicht nach nicht mehr in der Lage sein wird, ausstehende Zahlungspflichten bei Eintritt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

Die Antragspflicht der juristischen Organe:

Antragszeitpunkt

Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt müssen die Organe der juristischen Person, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Wird diese Frist versäumt, droht den Betroffenen möglicherweise ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

  Wurde der Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Dies entspricht dem Zeitraum vom Eingang des Antrags bis zur endgültigen Eröffnung des Verfahrens. In der Zwischenzeit wird vom Gericht das Vermögen des Schuldners umfassend geprüft. Darüber hinaus werden in der Regel Sicherungsmaßnahmen eingeleitet, damit die Gläubiger gleichbehandelt werden. In den meisten Fällen wird neben dem allgemeinen Verfügungsverbot auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Konsequenz ist, dass der Geschäftsführer nicht mehr über das eigene Vermögen verfügen darf. Stattdessen wird das vorhandene Vermögen von dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse gesichert.

In Ausnahmefällen verbleibt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis zwar beim Schuldner. Möchte dieser allerdings das Vermögen verwerten, exemplarisch um eine Rechnung zu begleichen, bedarf es immer der Zustimmung des bestimmten Insolvenzverwalters.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Auswirkungen:

Das Insolvenzverfahren wird durch Gerichtsbeschluss eröffnet, wenn sowohl ein Insolvenzgrund als auch ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist. Nachdem die Eröffnung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, wird vom Gericht ein Termin bestimmt, an dem die Gläubigerversammlung stattfindet.

Einfluss auf bestehende Verträge

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, werden sämtliche gegenseitige Verträge, die gerade noch nicht vollständig erfüllt worden sind, von Gesetzes wegen umgestaltet. Die Ansprüche sind in diesem Moment automatisch untergegangen. Allerdings hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, den Kontrakt der Art wieder aufleben zu lassen, wie er ursprünglich geschlossen worden ist. Er kann allerdings auch einen neuen Vertrag mit den alten Vertragspartnern, wie zum Beispiel Lieferanten oder Geschäftskunden, aushandeln. Daraus ergibt sich, dass ein synallagmatischer Vertrag, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bedient worden ist, vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann. In diesem Fall kann er gemäß § 103 InsO vom Vertragspartner die Erfüllung seines Teils verlangen. Im Ergebnis kann der Verwalter die Vertragserfüllung aber auch gänzlich ablehnen. Der Gläubiger hat dann in der Regel nur noch die Möglichkeit, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die Insolvenzordnung regelt von diesem Grundsatz einige Ausnahmen. So können Gläubiger beispielsweise die Aussonderung von Massegegenständen im Sinne von § 47 InsO geltend machen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Absonderung. Darunter ist die vorgezogene Befriedigung eines Anspruchs zu verstehen. Mithin kann sich der Gläubiger vor den anderen Gläubigern aus der Insolvenzmasse bedienen, vgl. §§ 49 ff. InsO. Bei einem Insolvenzfall müssen folglich verschiedene Ebenen voneinander getrennt werden. In der Regel werden die geltend gemachten Ansprüche von den Gläubigern gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt. Dementsprechend muss die konkrete Höhe der geltend gemachten Forderung sowie der Rechtsgrund für den Anspruch dargelegt werden.

Auf Grundlage der Insolvenztabelle wird der Insolvenzplan erstellt. Der Plan kann nicht nur die Zerschlagung eines Unternehmens vorsehen. Stattdessen kann die Firma auch saniert, übertragen oder liquidiert werden. Gemäß § 231 InsO wird der Insolvenzplan vom zuständigen Gericht geprüft. Sodann wird vom Gericht ein Abstimmungstermin bestimmt. Da die Gläubiger bei diesem Termin noch von ihrem Stimmrecht gemäß § 237 InsO Gebrauch machen können, sieht § 240 Satz 1 InsO vor, dass der Insolvenzplan noch geändert werden darf.

top