Welcher Anteil der Schulden muss zurückgezahlt werden?

Pfändung auf Grundlage der Pfändungstabelle

In welcher Höhe die Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuzahlen sind, hängt maßgeblich vom Einkommen sowie den Unterhaltspflichten des Schuldners ab. Somit stellt das Einkommen die Berechnungsgrundlage für die zu leistenden Zahlungen dar, vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Davon werden Unterhaltspflichten für den Ehegatten oder Kinder abgezogen. Sobald dieser Wert errechnet worden ist, wird er an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgeführt. Die Berechnung erfolgt jeden Monat aufs Neue, wobei der pfändbare Teil vom Arbeitgeber zu berechnen ist. Er ist auch dazu verpflichtet, den pfändbaren Einkommensanteil an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abzuführen.

Zuerst werden die Gerichtskosten aus der Masse bezahlt

Sobald das Verfahren beendet worden ist, wird der Verwalter zunächst die Gerichtskosten aus der angesammelten Masse bezahlen. Erst dann verteilt er das Geld unter den Gläubigern.

Wenn kein Einkommen pfändbar ist, müssen keine Schulden gezahlt werden

Falls das Einkommen des Schuldners jedoch unter der Pfändungsgrenze liegt, können auch keine Geldbeträge eingezogen werden. In diesem Fall ist der Schuldner somit nicht verpflichtet, Schulden zurückzuzahlen. Statistisch gesehen handelt es sich bei etwa 85 % der durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahren um derartige sogenannte Nullverfahren.

Nunmehr kann es vorkommen, dass der Schuldner innerhalb der Insolvenzzeit seinen Arbeitsplatz verliert. Gerät er dadurch unterhalb der Pfändungsgrenze, kann er schlichtweg kein Geld mehr an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter leisten. Darin liegt zugleich ein wesentlicher Vorteil des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Gegensatz zu einem außergerichtlichen Vergleich.

Unterschiede zum außergerichtlichen Vergleich

Bei einem Vergleich wird zwischen den Parteien eine monatliche Rate vereinbart, die der Schuldner zurückzahlen muss. Kann er dieser Verpflichtung aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht mehr nachkommen, entbindet ihn dies keineswegs von der Pflicht. Der Vergleich erlischt in diesem Fall, so dass die ursprünglich geschuldete Summe fällig wird.

Beim Insolvenzverfahren wird das pfändbare Einkommen gerade auch aus diesem Grund monatlich neu berechnet. Liegt kein pfändbares Einkommen vor, können die Gläubiger auch nicht mehr bedient werden. Unbedingt ist aber darauf zu achten, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens keine neuen Verbindlichkeiten eingeht, beispielsweise durch die Aufnahme eines Darlehens. Solche neuen Schulden stellen häufig einen Grund dafür dar, dass Gläubiger, die davon Kenntnis erlangen, die Restschuldbefreiung nicht akzeptieren werden.

Das Scheitern des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Gründe für das Versagen der Restschuldbefreiung

Grundsätzlich gilt die begehrte Restschuldbefreiung für sämtliche Schulden, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorgelegen haben. Sie kann allerdings vom Gericht auch versagt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner seinen besonderen Verpflichtungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend nachkommt.

Dazu zählen insbesondere die Offenlegung von Einkommens- sowie Vermögensverhältnissen, die Verpflichtung des Schuldners, eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen oder die Herausgabeverpflichtung eines Erbschaftsanteils. Daneben gibt es weitere Gründe, weswegen ein Insolvenzverfahren letztendlich scheitern kann. Dazu zählt beispielsweise die gerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit einer Insolvenzstraftat.

Ebenso wird die Restschuldbefreiung vom Gericht regelmäßig versagt, wenn Vermögensgegenstände, die eigentlich der Verwertung unterliegen, für die Zeit des Verfahrens beiseite geschafft werden. Ferner muss der Schuldner auch mit einer Versagung rechnen, wenn er sein Vermögen verschwendet oder falsche Angaben macht, um sich einen begehrten Kredit oder öffentliche Leistungen zu erschleichen. Letztendlich kann auch ein bereits abgeschlossenes Insolvenzverfahren einen Versagungsgrund darstellen, wenn dies erst kürzlich geschehen ist. Des Weiteren wird das Gericht das Vorhaben versagen, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren schlichtweg unzulässig ist.

Konsequenzen

Scheitert das Verfahren, wird es gar nicht eröffnet oder die begehrte Restschuldbefreiung nicht gewährt, wird der Schuldner auch nicht von den Verbindlichkeiten befreit. Das Insolvenzverfahren stellt somit keine Garantie dafür dar, dass spätestens am Ende des Verfahrens vom Schuldner ein Schlussstrich gezogen werden kann. Im schlimmsten Fall bleiben die Pfändungen sowie Vollstreckungstitel bestehen, so dass die Gläubiger auch in vielen Jahren die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben können.

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