Voraussetzungen und Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Kann der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr entsprechend der getroffenen Vereinbarungen nachkommen, sollte er darüber nachdenken, zu ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Durch dieses Verfahren wird das Vermögen des Schuldners, das der Zwangsvollstreckung unterliegt, zu Gunsten der Gläubiger verwertet. Für Verbraucher und Gewerbetreibende gibt es spezielle Regelungen in der Insolvenzordnung, die den Ablauf des Verfahrens regeln, vgl. §§ 304 ff. InsO. Dementsprechend unterscheidet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren, das umgangssprachlich auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet wird, vom Insolvenzverfahren eines Unternehmers. Die Regelungen sind insofern auf private Personen sowie vergleichbare Schuldner angepasst worden.

Stellung des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht

Grundvoraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Eröffnungsantrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden muss. Antragsberechtigt sind sowohl die einzelnen Gläubiger als auch der Schuldner. Besondere Formvorschriften sind hierbei nicht zu beachten, zumal der Eröffnungsantrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann. Einige Angaben müssen dennoch zwingend enthalten sein. Dazu zählt die Bezeichnung des Antrags als Insolvenzantrag, die exakte Bezeichnung der einzelnen Gläubiger sowie des Schuldners, wobei sämtliche Personen mit einer ladungsfähigen Anschrift genannt werden müssen. Ferner müssen die ausstehenden Forderungen hinreichend aufgezählt worden sein.

Insolvenzgrund muss vorliegen

Zuletzt ist auch die Angabe des tatsächlichen Insolvenzgrundes verpflichtend. Das Gericht prüft sodann, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der §§ 16 ff. InsO vorliegt. In den meisten Fällen ist die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO der Grund. Zahlungsunfähig ist der Schuldner immer dann, wenn er die fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und folglich die Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs.2 InsO. Bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO sowie die Überschuldung gemäß § 19 InsO sind weitere Gründe für die Eröffnung des Verfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht.

Der Schuldenbereinigungsplan: Eigenverantwortliche Einigung unter der Kontrolle des Gerichts

Erster außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor das Insolvenzverfahren beantragt wird, sieht das Verfahren einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch der Parteien vor. Dementsprechend wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Stimmen die Gläubiger diesem einstimmig zu, wird das Verfahren außergerichtlich bereits beendet. Kommt es hingegen zu keiner Einigung, ist ein Antrag zu stellen.

Zweiter außergerichtlicher Einigungsversuch

Sobald das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet worden ist, wird den Gläubigern sowie dem Schuldner ein weiterer gütlicher Verfahrensweg eröffnet. Ziel ist es, dass sämtliche Parteien einen übereinstimmenden Weg finden, um sich eigenverantwortlich über die Schuldentilgung und die Schuldenbereinigung zu einigen. Hierbei handelt es sich gewissermaßen um eine weitere außergerichtliche Möglichkeit, die Ansprüche der Gläubiger durch eine gütliche Einigung möglichst vollständig zu befriedigen.

Die Rolle des Gerichts

Das Insolvenzgericht übernimmt hier lediglich eine schlichtende sowie vermittelnde Position. Dem Schuldner wird darüber hinaus eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan bereits bei der Eröffnung des Verfahrens mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung einreicht. Im Vorfeld sollen die Beteiligten unter der Aufsicht des Gerichts aushandeln, auf welche Art und Weise die bestehenden Verbindlichkeiten reguliert werden können. Es ist selbstverständlich auch möglich, dass Gläubiger auf Forderungen verzichten. Dementsprechend ist bei der Einigung die Zustimmung der Gläubiger zwingend erforderlich.

Sobald der Schuldenbereinigungsplan dem Gericht vorliegt, stellt dies den Gläubigern sowohl dem Plan als auch ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis sowie ein Forderungsverzeichnis zu. Anschließend können die Gläubiger innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abgeben. Geschieht dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Stimmen mehr als die Hälfte aller Gläubiger dem Bereinigungsplan zu, kann das Gericht die Zustimmung der übrigen Gläubiger ersetzen. Insofern gilt das Mehrheitsprinzip. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Ansonsten wird das Verfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet.

Das vereinfachte Verfahren in der Verbraucherinsolvenz

Führt das Verfahren der Schuldenbereinigung nicht zum gewünschten Erfolg, kann vom Gericht ein vereinfachtes Insolvenzverfahren gemäß §§ 312 ff. InsO eröffnet werden. Der Vorteil besteht darin, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werden kann und somit weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Im vereinfachten Verfahren wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Treuhänder bestellt. Zudem ist es möglich, dass die Verwertung einer bestehenden Insolvenzmasse durch die Bezahlung eines Betrages ersetzt wird, der vom Gericht zuvor festgelegt worden ist.

Wege zur Restschuldbefreiung

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung wird dem Verbraucher auch mit Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens nicht genommen, so dass diese nach der Wohlverhaltenszeit eintreten kann. Gemäß § 286 InsO kann die Restschuldbefreiung von einer natürlichen Person erlangt werden. Sie wird durch drei verschiedene Verfahren erreicht.

Zum einen tritt sie ein, wenn der Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren bestätigt worden ist. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung erzielt werden, wenn der Schuldenbereinigungsplan angenommen worden ist. Zuletzt ist es auch möglich, das Verfahren zur Restschuldbefreiung durchzuführen. Sobald das zuständige Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt hat, gilt sie gegenüber allen Insolvenzgläubigern uneingeschränkt. Folglich gilt sie auch gegenüber den Gläubigern, die ihre bestehenden Forderungen im Sinne von § 300 Abs. 1 InsO nicht zu der Tabelle angemeldet haben.

Zeitpunkt der Restschuldbefreiung

Spätestens sechs Jahre, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird auch über die Restschuldbefreiung entschieden. Nach § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO kann sie sich auf bis zu drei Jahre verkürzen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner mindestens ein Anteil in Höhe von 35 % aller Schulden bezahlt. Zudem muss er die gesamten Verfahrenskosten, die im Verlauf des Insolvenzverfahrens angefallen sind, tilgen. Gelingt es ihm lediglich, die Verfahrenskosten zu tragen, reduziert sich die Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre.

Wohlverhaltensperiode

Während der Wohlverhaltensperiode sind im Verbraucherinsolvenzverfahren einige Obliegenheiten zu beachten. Letztendlich wird der pfändbare Teil des Vermögens vom Treuhänder sowohl für die Verfahrenskosten als auch an die Gläubiger abgeführt. Entsprechend sollte der Verbraucher jede zumutbare Tätigkeit annehmen, um zu einem Einkommen beizutragen. Im Falle der Arbeitslosigkeit muss er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Andernfalls kann die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden

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