Fortbestand des Arbeitsvertrages

In der Regel sind mit der Insolvenz auch bestehende Arbeitsverhältnisse betroffen. Generell bestehen die Dauerschuldverhältnisse nach § 108 InsO weiter fort, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gehen dann allerdings gemäß § 80 InsO auf den bestellten Insolvenzverwalter über. Das bedeutet, dass der Verwalter nunmehr weisungsbefugt gegenüber den Arbeitnehmern ist. Er darf ihnen sogar geringwertige Tätigkeiten zuteilen, wenn dies im Rahmen des Verfahrens notwendig ist. Die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag tritt demgegenüber hinter dieses Recht. Besonders relevant für den Arbeitnehmer ist sein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dabei ist allerdings zwischen drei verschiedenen Sachverhaltsvarianten zu differenzieren.

Die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers

Gehaltsansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 165 ff. SGB III für die Dauer von drei Monaten bis zum Eröffnungszeitpunkt einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Er muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt werden, nachdem das Insolvenzereignis aufgetreten ist, vgl. § 324 Abs. 3 SGB III. Hat es der Geschäftsführer eines Unternehmens versäumt, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, wird ihm entsprechend der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemacht, haftet gegenüber der Arbeitsagentur möglicherweise gemäß § 826 BGB. Voraussetzung ist auch hier, dass er den Insolvenzantrag nicht innerhalb der Dreiwochenfrist gestellt hat, nachdem die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung eingetreten ist.

Es wird für die Zahlung des Insolvenzgeldes nicht vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenz noch fortbestanden hat. Es ist ausreichend, wenn der Vertrag im Höchstfall etwa sechs Monate vor dem Ereignis, das in die Insolvenz geführt hat, beendet worden ist. Zudem muss der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf die Vergütung haben. Grundsätzlich zählt zum Arbeitsentgelt auch das Urlaubsgeld. Allerdings hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Zuordnung zum Zeitraum des Insolvenzgeldes nur dann stattfindet, wenn der Urlaub tatsächlich gewährt worden ist und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die begehrte Urlaubsvergütung hat. Hat der Arbeitgeber hingegen Urlaubsgeld gezahlt, wobei die Auszahlung zu einem festen Termin im Jahr stattgefunden hat, ist das Urlaubsgeld nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis zumindest anteilig zugeordnet werden kann.

Gehaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Gehaltsansprüche, die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, zählen gemäß § 55 InsO zu den Masseverbindlichkeiten. Grundsätzlich sind diese vor ab zu befriedigen. Dies ist allerdings nicht immer der Fall, beispielsweise weil die Masse bereits nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 207 InsO wird das Verfahren dann nämlich im Nachhinein eingestellt. Reicht die Masse hingegen zur Kostendeckung aus, können allerdings Masseverbindlichkeiten nicht mehr ausgeglichen werden, liegt ein Fall der Masseunzulänglichkeit vor. Diese ist dem Gericht unmittelbar mitzuteilen. Die Konsequenz der Masseunzulänglichkeit besteht darin, dass die gesamte Masse im Sinne des § 209 InsO in Rangklassen unterteilt wird. Gemäß Abs. 2 der Regelung ist der Rang des Anspruchs auf Gehaltszahlung davon abhängig, ob der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht ausgeübt hat. Die sonstigen Rückstände zählen gemäß § 38 InsO zu den allgemeinen Insolvenzforderungen.

Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters

Gemäß § 113 InsO kann ein Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Insolvenzverwalter mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Ist hingegen eine vertraglich oder tariflich kürzere Kündigungsfrist vereinbart worden, findet diese entsprechend Anwendung. Dasselbe gilt auch für solche Arbeitsverträge, die befristet worden sind.

Ansonsten unterliegt die Kündigung den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, insofern dies Anwendung findet. Im Fokus steht damit der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, der grundsätzlich erhalten bleibt, wobei die Sozialauswahl nach § 125 InsO beschränkt sein kann. Ferner muss der Insolvenzverwalter sämtliche allgemeinen Anzeige-, Anhörungs- und Zustimmungserfordernisse beachten. Ebenso sind von ihm die ansonsten geltenden Formvorschriften zu beachten.

Das bedeutet, dass die einseitige Willenserklärung schriftlich ausgesprochen werden muss. Der Insolvenzverwalter ist alleine zur Kündigung berechtigt. Dies hat zur Konsequenz, dass auch vor der Insolvenzeröffnung beispielsweise Prokuristen, die bis dahin zur Kündigung befugt gewesen sind, nunmehr eine gesonderte Vollmacht vom Verwalter benötigen.

Ein Sonderkündigungsschutz muss zwingend nach § 113 InsO beachtet werden. Wurde vertraglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vereinbart, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe bemisst sich nach der entgangenen Gehaltszahlung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Schadensersatzzahlung lediglich den Rang der einfachen Insolvenzforderung hat.

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