Liste der Insolvenzgründe

Das Vorliegen eines gesetzlichen Insolvenzgrundes ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und muss daher bereits im Antrag auf Eröffnung behauptet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen drei verschiedenen Insolvenzgründen, die im Folgenden näher dargestellt werden.

  • Zahlungsunfähigkeit

    Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht dazu fähig ist, seine derzeit fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

  • Überschuldung

    Überschuldung liegt vor, soweit die Vermögensmasse des Schuldners nicht mehr ausreicht, seine Verbindlichkeiten zu decken.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

    Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht fähig sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

    Die Insolvenzanmeldung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist freiwillig und wird meistens zur Sanierung des Unternehmens gestellt.

1 Zahlungsunfähigkeit

§ 17 InsO nennt als ersten der Insolvenzgründe die Zahlungsunfähigkeit. Grundlage für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist allein die Liquidität. Zahlungsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn der Schuldner, entweder eine natürliche Person oder ein Unternehmen, nicht dazu fähig ist, seine derzeit fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner keine Zahlungen mehr leistet. Indizien sind hier die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen, die Hingabe ungedeckter Schecks, eine beantragte oder bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie das Vorliegen von Vollstreckungsanträgen. Insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn das Unternehmen nicht imstande ist, mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von höchstens drei Wochen ausgleichen zu können.

Ausnahme: Vorübergehende Zahlungsstockungen

Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind aber kein Insolvenzgrund, denn kurzfristige finanzielle Engpässe führen noch nicht zur Zahlungsunfähigkeit. Sie liegen dann vor, wenn der Schuldner zwar am Tag der Fälligkeit nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt, dieser Zustand aber unmittelbar beseitigt werden kann, etwa durch Stundung oder Aufnahme eines Kredites oder der Schuldner innerhalb der nächsten vier Wochen einen Zahlungseingang erwartet, aus dem die Forderung beglichen werden kann.

Dabei darf der Schuldner die Zeit in Anspruch nehmen, die in der Regel von vergleichbaren Personen benötigt wird, um sich die finanziellen Mittel zu besorgen. Der Schuldner muss also auf kurze Sicht fähig sein, sich die notwendigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Ein starrer Zeitraum ist hier nicht vorgesehen. Abhängig vom Einzelfall wird jedoch als Richtwert in der Regel von einer Zeitspanne von nicht mehr als zwei bis drei Wochen auszugehen sein.

Zudem müssen die offenen Verbindlichkeiten insgesamt weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten betragen, um noch von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen zu können. Ausnahmen von diesen Richtwerten können aber im Einzelfall dann gemacht werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der finanzielle Engpass in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und es den Gläubigern zugemutet werden kann, diesen Zeitpunkt noch abzuwarten.

2 Überschuldung

Nur bei juristischen Personen, wie etwa Unternehmen, ist auch die Überschuldung nach § 19 InsO ein Insolvenzeröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, soweit die Vermögensmasse des Schuldners nicht mehr ausreicht, seine Verbindlichkeiten zu decken, wobei bei dieser Bewertung die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach Würdigung der Umstände überwiegend wahrscheinlich ist.

Zur Ermittlung der insolvenzrechtlichen Überschuldung müssen alle Aktivwerte, der Wert des Unternehmens eingeschlossen, den Verbindlichkeiten bei ordnungsgemäßer Bewertung gegenübergestellt werden. Das so ermittelte Ergebnis nennt man Überschuldungsbilanz. So führt eine bilanzielle Überschuldung aber dann nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht.

3 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Insolvenzgründe, die das Unternehmen zwingend zum Insolvenzantrag verpflichten. Dies gilt jedoch nicht für die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie eröffnet einem Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig Insolvenz zu beantragen, um eine mögliche Sanierung zu erreichen. Es trifft demnach keine Insolvenzantragspflicht, es hat allerdings ein Insolvenzantragsrecht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist nur für den Schuldner im Rahmen eines Eigenantrags auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens ein zulässiger Insolvenzgrund. So soll eine Antragstellung des Gläubigers aus insolvenzfremden Gründen, etwa zur Absicherung seiner künftig fällig werdenden Forderung, von vornherein ausgeschlossen werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht fähig sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Bei der Beurteilung einer künftigen Zahlungsunfähigkeit muss ebenfalls ein Liquiditätsplan erstellt werden, der die Bestünde sowie die künftigen planmäßigen Einzahlungen und Auszahlungen aufführt. Künftige Kreditaufnahmen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie künftig entstehende Verbindlichkeiten, sofern sie mit ziemlicher Sicherheit begründet werden müssen, zum Beispiel um das Unternehmen fortführen zu können.

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