Die Aufgaben des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist der wichtigste Akteur im Insolvenzverfahren, dessen Kompetenzen die Insolvenzordnung (InsO) bestimmt. Eine seiner zentralen Aufgaben ist die Feststellung der Insolvenzmasse, wozu auch die Prüfung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organe, insbesondere gegen die Geschäftsführer, zählt. Des Weiteren ermittelt er die Gläubiger und evaluiert ihre Ansprüche. In der Regel entscheidet der Insolvenzverwalter auch darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt wird. Im Falle der Betriebsschließung ist er für die Verwertung des Vermögens und die gesetzeskonforme Verteilung des Erlöses an die Gläubiger zuständig.

Wird das Unternehmen fortgeführt, obliegt ihm nicht nur die laufende Geschäftsführung, seine Aufgabe wird auch aus anderen Gründen komplex. So steht das Recht, den Insolvenzverwalter mit der Aufstellung eines Insolvenzplans zu beauftragen, zwar gemäß § 218 InsO den Gläubigern zu, die gleiche Norm sieht aber vor, dass neben der Gläubigerversammlung auch die Schuldnerin, ihr Betriebsrat sowie ihr Sprecherausschuß der leitenden Angestellten beratend mitwirken. Der Insolvenzverwalter steht in diesem Fall vor der Herausforderung, ein Sanierungskonzept zu entwickeln, das den Interessen aller involvierten Parteien Rechnung trägt.

Wer kann zum Insolvenzverwalter bestellt werden?

Der Insolvenzverwalter wird nach § 18 Rechtspflegergesetzt (RPflG) vom Insolvenzgericht ernannt, das ihn auch beaufsichtigt. Sind die Gläubiger mit der vom Gericht bestimmten Person nicht einverstanden, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 InsO). Zum Insolvenzverwalter ist nach § 56 InsO eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und der Schuldnerin unabhängige natürliche Person zu bestellen. Die Qualifikation, die ein Insolvenzverwalter mitbringen muss, um als geeignet zu gelten, ist nicht gesetzlich normiert.

Die Gerichte bestellen aber in der Regel vorwiegend Vertreter verkammerter freier Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Praxis einiger Gerichte, auf sogenannte geschlossene Listen zurückzugreifen, d.h. immer dieselben Personen als Insolvenzverwalter zu bestellen, wurde 2004 vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Seither haben die Gerichte zumindest offene Listen zu führen, in die jede Person aufzunehmen ist, deren Eignung bejaht werden muss.

Wie wird die Tätigkeit des Insolvenzverwalters vergütet?

Die Rechtsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bildet § 63 InsO. Demnach hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bestimmt, wobei bei der Festsetzung des Honorars dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Aufgabe Rechnung zu tragen ist. Detaillierte Regelungen finden sich in der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV).

Gemäß § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter als Grundvergütung ein Staffelhonorar: 40 Prozent der ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse sowie 25 Prozent der nächsten 25.000 Euro, wobei der Prozentsatz mit zunehmender Masse kontinuierlich sinkt. Bei einer Insolvenzmasse von mehr als 50 Millionen Euro stehen dem Verwalter noch 0,5 Prozent, also immerhin 250.000 Euro zu. § 3 InsVV ermöglicht eine Anpassung dieses Honorars an die tatsächlich erbrachte Leistung mittels Zu- und Abschlägen. Diese Vergütungsregelung soll den Insolvenzverwalter einerseits anspornen, die Insolvenzmasse zum wohle der Gläubiger zu maximieren, gleichzeitig aber eine exzessive Honorierung verhindern.

Wann wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen?

Der Insolvenzantrag einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft wird mangels Masse abgewiesen, wenn sie nicht über genügend verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütung und die Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Ob die verbliebenen Vermögenswerte ausreichen, um diese Kosten zu kompensieren, wird vom vorläufigen Insolvenzverwalten geprüft, den das Gericht nach Stellung des Insolvenzantrags bestimmt. In aller Regel ist mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen, wenn der Veräußerungswert der verbliebenen Vermögensgegenstände nicht wenigstens 3.000 Euro beträgt und das Unternehmen diese Summe auch nicht in bar aufbringen kann.

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