Wann darf was gepfändet werden? Wie läuft eine Pfändung ab?

Wenn Verbraucher oder Verbraucherinnen eine Privatinsolvenz beantragen, hat dies nicht allein den Einzug des pfändbaren Teils von Lohn und Gehalt zur Folge. Vor allem Sach- und Vermögenswerte können vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und zur Tilgung der gesamten Schulden veräußert werden. Hierzu zählen sämtliche Sach- und Vermögenswerte, die nicht als lebensnotwendig erachtet werden können. Geldanlagen und Bausparverträge zählen ebenfalls zum pfändbaren Vermögen des Verbrauchers / der Verbraucherin. In der Zeit des Privatinsolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensperiode wird vom Schuldner eine bescheidene und angemessene Lebensführung erwartet.

Frau enthält Bescheid über PfändungDas Privatinsolvenzverfahren läuft in Deutschland über 6 Jahre und führt am Ende zur vollständigen Entschuldung. Dennoch müssen sich Schuldner keine Gedanken über die Pfändung von persönlichen Gegenständen, wie dem eigenen Ehering machen. Diese Werte sind von einer Pfändung bei Privatinsolvenz ausgeschlossen. Alle Gegenstände, die zur persönlichen Verwendung im Haushalt benötigt werden, wie z.B. Küchengeräte sind vor der Pfändung geschützt.

Zu den notwendigen und für das tägliche Leben als wichtig angesehenen Gegenständen werden auch der Fernseher und das Radio gezählt. Hier kann ebenfalls keine Pfändung erfolgen. Eine Besonderheit stellen hierbei lediglich sehr teure Anlagen dar, die als Luxusartikel gewertet werden können. Als Richtwert werden hierbei ca. 1000 Euro angesetzt. Durch den Insolvenzverwalter können auf jeden Fall teure Antiquitäten oder Gemälde gepfändet werden. Vorab werden alle Wertgegenstände genau gesichtet und mit einem entsprechenden Siegel belegt. Daraufhin gilt der Gegenstand als gepfändet und darf vom Schuldner nicht mehr selber veräußert werden.

Pfändung von Sachen

Im Zuge eines Insolvenzverfahrens wird ein Gerichtsvollzieher die pfändbaren Gegenstände genauer begutachten. Vollstreckt werden kann allerdings nur, wenn bereits Titel des Gerichts vorliegt. Vom Prinzip her ist das gesamte Vermögen pfändbar. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen, die nicht unter diese pfändbaren Werte fallen. Alle Gegenstände, die für den täglichen Lebensunterhalt benötigt werden, dürfen nicht eingezogen werden. Auch Materialien, die für die tägliche Arbeit gebraucht werden, bleiben vom Pfandrecht unberührt. Grundsätzlich gilt die Regel, dass nur Sachen gepfändet werden, die bei einem Verkauf auch ausreichend Gewinn bringen, um einen Teil der Schulden des Betroffenen zu tilgen.

Ein Auto gehört zu den Sachen, die gepfändet werden können. Wenn es sich bei dem Automobil allerdings um kein hochpreisiges Modell handelt, kann der Schuldner den Wagen in der Regel behalten. Eine wichtige Voraussetzung ist hierfür, dass das Auto zur Ausführung einer beruflichen Tätigkeit benötigt wird. In manchen Fällen muss nachgewiesen werden, ob die Arbeitsstelle eventuell auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen wäre.

Ähnlich sieht es bei einem Computer oder Laptop aus. Wenn der Schuldner diesen zur beruflichen Tätigkeit benötigt, kann er nicht eingezogen werden. Dies hat besonders damit zu tun, dass es nicht im Sinne der Gläubiger sein kann, wenn der Schuldner fortan kein Arbeitseinkommen mehr erzielen kann.

Teure Möbel, hochwertige Elektronik und wertvoller Schmuck werden hingegen immer gepfändet. Eine Ausnahme stellen beim Schmuck lediglich die Eheringe da. Alltagsgegenstände von normalem Wert bleiben verschont. Betten, Sofas, Tische und Stühle können vom Schuldner behalten werden. Gleiches gilt für Kleidung, Staubsauger oder eine Waschmaschine.

Lohnpfändung

Eine für den Schuldner sehr unangenehme Maßnahme kann die Lohnabtretung oder Lohnpfändung darstellen. Hierbei reicht der Gläubiger einen Titel zur Pfändung direkt beim Arbeitgeber des Schuldners ein. Der pfändbare Teil darf infolgedessen nicht mehr als Lohnzahlung überweisen. Wenn allerdings das Verfahren der Privatinsolvenz bereits eröffnet worden ist, wird der Schuldner vor dieser Vorgehensweise geschützt. In diesem Fall tritt ein Pfändungsschutz im Sinne des Schuldners ein. Eine Lohnpfändung oder Lohnabtretung wird somit mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn der Schuldner seinen zu pfändenden Teil bereits vorher abgetreten hat. In den häufigsten Fällen dieser Art handelt es sich um Banken als Gläubiger. Generell wird der pfändbare Betrag des Lohns auf alle Gläubiger aufgeteilt. Der genaue Betrag des pfändbaren Einkommens richtet sich nach dem Verdienst und der familiären Situation des Schuldners. Genaue Informationen können der Pfändungstabelle entnommen werden.

Kontopfändung

Bei Zwangsvollstreckungen kann es zu einer Kontopfändung des Schuldners kommen. Wenn bei einem wirksamen Gerichtsurteil nicht gezahlt wird, kann durch den Gläubiger ein Pfändungsbeschluss erwirkt werden. Oftmals kann es dazu kommen, dass das gesamte Kontoguthaben festgesetzt wird und keinerlei Auszahlungen mehr vom Girokonto möglich sind. Dies kann für den Schuldner eine sehr schlimme Situation darstellen, da bei einer Kontopfändung auch keine Überweisungen mehr möglich sind auch laufende Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können.

Ein Pfändungsbeschluss wird dem Schuldner schriftlich per Post zugestellt. Die Banken sind verpflichtet das gepfändete Guthaben nach 14 Tagen an den jeweiligen Gläubiger zu überweisen. Schützen können sich Schuldner gegen eine Kontopfändung durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Das normale Konto wird dabei von der Bank umgewandelt. Der Antrag auf ein Pfändungsschutzkonto muss schriftlich bei der Bank eingehen. Innerhalb von 4 Werktagen wird das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.

Wie kann man sich vor Pfändung schützen?

Schuldner können sich vor einer Pfändung durch ein Pfändungsschutzkonto schützen. Hierbei wird ein pauschaler Basisschutz in Höhe von 1.133,80 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag kann nicht von den Gläubigern gepfändet werden und steht dem Schuldner weiterhin für seinen Zahlungsverkehr zur Verfügung. Wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, kann der unpfändbare Betrag weiter angehoben werden. Kindergeld ist eines der bekanntesten Beispiele. Es muss für den Bezug des Kindergeldes nur der Bescheid darüber bei der Bank eingereicht werden.

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