Die Insolvenz von Selbstständigen und Gewerbetreibenden

Freiberufler und Selbständige können selbstverständlich genauso wie Kapitalgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen. Insbesondere die Kreditinstitute sind bei der Vergabe von neuen Darlehen sehr zurückhaltend geworden. Betroffenen bleibt daher oftmals nur die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren einzuschlagen.

Ziel ist es, sich von der Überforderung und den hohen Verbindlichkeiten im Rahmen der Restschuldbefreiung zu erlösen. Gesetzlich geregelt ist das Verfahren in den §§ 286 ff. InsO. Dies setzt allerdings voraus, dass das Insolvenzverfahren sowohl über das Privat- als auch das Geschäftsvermögen eröffnet wird und sich Betroffene der Wohlverhaltensperiode unterordnen. In diesem Fall muss er bis zur ersehnten Restschuldbefreiung sechs Jahre abwarten.

Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit

Häufig ist er dadurch in der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass die Fortführung der Geschäfte schlichtweg nicht möglich ist. Es sollte daher vorab im Interesse des Selbstständigen oder Freiberuflers geprüft werden, ob das Verfahren über den Insolvenzplan im Sinne der §§ 217 ff. InsO angestrebt wird. Das bietet den Vorteil, dass das Insolvenzverfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen werden kann, um die Existenz der eigenen Kanzlei oder Praxis auf Dauer zu erhalten. Dementsprechend wird aber auch deutlich, dass die so genannte „Privatinsolvenz“ für diese Berufsgruppen sehr wohl möglich ist. Allerdings kennt die Insolvenzordnung diesen Begriff gar nicht, so dass entsprechende Meldungen von vornherein fehlerhaft sind. Ausgeschlossen ist allerdings der Weg in die Verbraucherinsolvenz, die häufig als Privatinsolvenz umschrieben wird.

Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bei Freiberuflern und Selbständigen:

Möglichkeit der Restschuldbefreiung

Freiberufler und Selbständige können wie alle Unternehmer das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen und den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Insofern es erwünscht ist und die wirtschaftliche Tragfähigkeit ebenfalls vorliegt, können die Berufsgruppen ihre wirtschaftliche Tätigkeit trotz Einleitung eines Insolvenzverfahrens weiterhin ausführen. Dies regelt die Insolvenzordnung ausdrücklich in § 35 Abs.2 InsO, wonach die Möglichkeit besteht, dass die selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag ausgenommen wird. Dahinter steckt die Motivation für Selbstständige, die Geschäfte im Sinne einer gesicherten Sanierung weiterzuführen.

Besonderheiten bei Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit

Davon ausgenommen können solche Berufsgruppen sein, die einer bestimmten Kammer angehören. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Ist das Insolvenzverfahren eingeleitet worden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer die einst ausgesprochene Zulassung einziehen wird. Dasselbe gilt zum Beispiel auch für Apotheker. Möchte der Freiberufler daher in seinem Beruf weiter agieren, sollte er den Weg durch das Insolvenzverfahren planerisch genau darlegen können.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die genannten Berufsgruppen ihre Honoraransprüche nicht ohne weiteres an einen Dritten abtreten können. Sie unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, so dass die Abtretung eine Verletzung darstellen könnte. Selbstverständlich kennt das Gesetz Ausnahmen von dem Grundsatz. Am Beispiel eines Rechtsanwaltes steht im Falle eines Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO fest, dass seine Zulassung zu widerrufen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Interessen seiner Mandanten bei Fortführung der Tätigkeit nicht gefährdet sind.

Generell reicht die abstrakte Gefährdung aus, wobei der Betroffene darlegen und beweisen kann, dass die gesetzliche Vermutung gerade nicht auf ihn zutrifft. Nach der Rechtsprechung ist das Interesse der Rechtsuchenden jedenfalls dann gefährdet, wenn die wirtschaftliche Schieflage weiterhin andauert und der Rechtsanwalt sie nicht durch spezielle Vereinbarungen mit seinen Gläubigern bereinigen konnte. Wurde die Zulassung von der zuständigen Kammer widerrufen, kann der Betroffene den Antrag auf Wiederzulassung stellen, sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist.

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Selbständigen und Freiberuflern:

Insolvenz betrifft auch das Privatvermögen

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird auch bei Freiberuflern und Selbständigen in der Regel ein Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO bestellt. Im Gegensatz zu Unternehmern ist allerdings darauf zu achten, dass das Verfahren nach § 35 InsO das gesamte Vermögen umfasst. Folglich findet keine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen statt. Entsprechend kann beispielsweise auch die private Immobilie für die Sanierung relevant werden.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören hingegen solche Gegenstände, die gemäß § 36 Abs.1 InsO von der Zwangsvollstreckung befreit sind. Zu beachten sind hierbei die Pfändungsgrenzen im Sinne der §§ 811 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 ZPO. Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Betrieb vom Insolvenzverwalter nicht zerschlagen werden darf, solange die Geschäfte fortgeführt werden. Davon ausgenommen ist lediglich die Insolvenz eines Apothekers, so dass die Apotheke gleichwohl zur Insolvenzmasse zählt.

Haften auch Ehepartner für die Schulden des anderen?

Bedeutung hat das Insolvenzverfahren nicht nur für den Betroffenen selbst. Häufig werden sich auch Ehegatten fragen, ob sie für die Schulden aufkommen müssen. Eine Sippenhaft existiert in Deutschland gerade nicht. Das bedeutet, dass jeder für seine eigenen Geschäfte selbst haftet. Die Ehe bildet hier dem Grundsatz nach keine Ausnahme. Allerdings sind die Schulden gemeinsam zu tragen, wenn beispielsweise ein Darlehensvertrag von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Insolvenzverfahren ruhigen Gewissens beantragt werden, ohne dass auf das Vermögen des Ehegatten zugegriffen wird. Die einzige Ausnahme besteht in der Übernahme der Gerichtskosten. Wurden die Schulden während der Ehezeit aufgenommen und verdient der solvente Ehegatte einen bestimmten Mindestbetrag, sind die Gerichtskosten von ihm zu tragen.

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