Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtig anmelden

Der genaue Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist vom Gesetz vorgegeben. Für den Schuldner ist es daher unerlässlich, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und sich entsprechend zu verhalten. Verstößt der Schuldner gegen eine Pflicht, kann dies zur Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens führen. In minder schweren Fällen kann sich die Eröffnung des Verfahrens mindestens verzögern, weil beispielsweise fehlende Unterlagen nachgereicht werden müssen. Werden Pflichten während der Wohlverhaltensperiode vernachlässigt, kann unter Umständen die begehrte Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft insgesamt sechs unterschiedliche Stufen.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor die Insolvenz bei Gericht angemeldet wird, ist es unerlässlich ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Dieses vorgelagerte Verfahren soll insbesondere die Gerichte vor einer Überbeanspruchung schützen. Das Ziel des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens besteht darin, eine gütliche Einigung mit den eigenen Gläubigern zu erwirken. Voraussetzung ist folglich, dass ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt wird, aus dem auch die Gesamthöhe der ausstehenden Verbindlichkeiten hervorgeht. Sodann müssen alle Gläubiger von dem Plan in Kenntnis gesetzt werden. Angestrebt wird entweder eine Ratenvereinbarung oder ein Teilverzicht der Forderungen. Die außergerichtliche Einigung wird dann erzielt, wenn alle Gläubiger dem Plan zugestimmt haben. Ist dies nicht der Fall, kann der Schuldner das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Antrag kann entweder per Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Der richtige Zeitpunkt für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz

Verfahren bei geringem Einkommen tendenziell vorteilhafter

Im Wesentlichen hängt die Beantwortung der Frage, ab wann sich ein Verbraucherinsolvenzverfahren lohnt, von drei unterschiedlichen Faktoren ab. Vorausgestellt werden kann, dass ein Insolvenzverfahren in der Regel bei Privatleuten günstiger ist, die über ein geringes Einkommen verfügen. Zunächst sind die Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Diese setzen sich sowohl aus den Gebühren für das Gericht als auch aus dem Honorar für den berufenen Insolvenzverwalter zusammen. Die Höhe der Verfahrenskosten liegt bei etwa 2500 €, wobei der Betrag während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestundet wird. Nach Abschluss des Verfahrens kann eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Gericht geschlossen werden.

Entscheidung auch abhängig vom Vermögen

Ein weiteres Kriterium ist das derzeitige Vermögen. Der Insolvenzverwalter wird das pfändbare Vermögen, wie zum Beispiel ein Auto, das nicht zwingend benötigt wird, oder eine Lebensversicherung, in seine Obhut nehmen und veräußern. Die Prognose für den Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens hängt auch maßgeblich von dem voraussichtlichen Einkommen innerhalb der Insolvenzzeit ab. Zu beachten ist, dass dem Schuldner innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren lediglich der pfändbare Teil ausgezahlt wird. Diese drei Faktoren sollten zusammengerechnet werden. Liegen die ausstehenden Verbindlichkeiten darüber, sollte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt gestellt werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren alleine durchführen

Außergerichtlicher Einigungsversuch ist nicht alleine durchführbar

Während der Insolvenz hat der Schuldner derart viele Vorschriften zu beachten, dass der Gesetzgeber hier vorgesorgt hat, um unnötige Fehler zu vermeiden. Damit das Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, muss das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zunächst gescheitert sein. Daran ist eine geeignete Stelle zu beteiligen, die eine Bescheinigung über den Einigungsversuch im Falle eines Scheiterns erstellen muss. Bei den geeigneten Stellen handelt es sich um staatlich anerkannte Personenkreise, wie zum Beispiel einen Anwalt oder Schuldnerberatungsstellen.

Weitere Unterstützung durch erfahrenen Berater

Die geeignete Person oder geeignete Stelle soll den Schuldner während des gesamten Verfahrens unterstützen, informieren und beraten. Zudem sind sie beim Ausfüllen der speziellen Antragsformalitäten behilflich. Diese Unterstützung ist auch notwendig, damit die ohnehin schon schwierige finanzielle Situation nicht durch vermeidbare Fehler erschwert wird. Verhindert werden soll beispielsweise, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird. Die Sanierungschancen sind merklich höher, wenn ein Eigenantrag bei Gericht eingeht. Dies gilt im Verbraucherinsolvenzverfahren umso mehr, weil hier keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Wissenswertes zu Fristen, Risiken und Chancen

Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gilt gemäß § 17 InsO ausschließlich für juristische Personen. Besonders wichtig ist auch, unvollständige oder unrichtige Angaben im Insolvenzantrag zu vermeiden. Letztendlich kann ein unvollständiger Antrag für den Schuldner die Versagung der begehrten Restschuldbefreiung bedeuten. Zuletzt ist die Insolvenz auch nur dann erfolgreich, wenn dahinter ein durchdachtes Konzept steht. Dies ist die Grundvoraussetzung, um nach der Sanierung einen erfolgreichen Neustart in Angriff nehmen zu können.

top