Die Pfändungsgrenzen des Einkommens

Die Höhe des Einkommensanteils, der vom Schuldner selbst behalten werden darf, errechnet sich durch die gesetzliche Pfändungstabelle. Sie gibt genau vor, welcher Teil des Nettoeinkommens zum Leben verbleibt. Es zählt dabei lediglich das Einkommen, so dass Kindesunterhalt oder Kindergeld nicht damit verrechnet werden dürfen. Damit das pfändbare Einkommen überhaupt eingezogen werden kann, setzt sich der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter mit der Einkommensstelle auseinander. Er wird sie auffordern, den pfändbaren Anteil auf ein sogenanntes Treuhänderkonto zu überweisen.

Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1079,99 €. Bis zu diesem Einkommen müssen folglich keine Leistungen an die Gläubiger erfolgen. Der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter darf sich nicht daran bedienen. Zwischen 1080 € – 1089,99 € liegt der pfändbare Teil bei 4,28 €. Die Tabelle basiert auf zehn Euro Schritten, wobei pro Schritt nicht die 4,28 € hinzugerechnet werden. Bei einem Einkommen zwischen 1090 € und 1099,99 € beträgt das pfändbare Einkommen 11,28 €. Abgerechnet werden unterhaltspflichtige Leistungen. Die Pfändungsgrenze eines Schuldners, der einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, liegt bei 1489,99 €. Aus der Tabelle ergibt sich bereits, dass es keinen Mindestbetrag gibt, der auf jeden Fall an die eigenen Gläubiger ausgezahlt werden muss.

Auf die Einführung einer Mindestquote wurde bewusst verzichtet, weil ansonsten solchen Schuldnern die Möglichkeit auf einen Neuanfang genommen werden würde, die über gar kein Einkommen verfügen. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Betrag, der dem Schuldner als Existenzminimum zum Leben verbleiben muss, erhöht werden. Dies kann bei besonders hohen Mietzahlungen oder überdurchschnittlichen Fahrtkosten der Fall sein. Ein Rechtsanspruch besteht derweil nicht, weil dem Schuldner möglicherweise ein Wohnungswechsel zugemutet werden könnte.

Vermögensgegenstände können der Verwertungspflicht unterliegen

Viele Schuldner stellen sich die Frage, ob sie ihr Vermögen, wie beispielsweise ein eigenes Kfz oder Wohneigentum, vor der Verwertung schützen können. Grundsätzlich unterliegt auch solches Vermögen der Verwertung, um die Verbindlichkeiten damit zu bedienen. Das Vermögen wird zum Beispiel dadurch verwertet, dass das Wohneigentum verkauft oder versteigert wird.

Verwertung des Autos

Ein Kfz darf dem Schuldner nur dann nicht weggenommen werden, wenn er dies unbedingt zur Lebensgestaltung benötigt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es für die Arbeitsstrecke zwingend genutzt werden muss oder der Schuldner schwerbehindert bzw. schwer krank ist, so dass ihm der Pkw erhalten bleiben muss. Von ihm wird entsprechend erwartet, dass er solche Verwertungshindernisse darlegt und beweist. Es besteht allerdings kein Anspruch auf ein konkretes Modell. Handelt es sich insofern um einen wertvollen Pkw, kann der Insolvenzverwalter diesen gegen ein weniger kostbares Modell eintauschen, obgleich eigentlich der Pfändungsschutz zu beachten ist. Der Schuldner kann folglich einen Anspruch auf ein Kfz geltend machen, allerdings nicht im Hinblick auf ein konkretes Modell.

Verwertung der Kaution

Nicht vom Insolvenzverfahren betroffen sind hingegen Genossenschafts- oder Mietwohnungen. Das bedeutet, dass die Mietkosten weiterhin vom Schuldner zu tragen sind.

Ebenso ist der Zugriff auf die hinterlegte Kaution durch den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter verwehrt, solange der Schuldner tatsächlich in der Wohnung wohnt. Entschließt er sich hingegen für einen Wohnungswechsel und erhält er die geleistete Kaution zurück, fällt dieser automatisch in die Insolvenzmasse. Dementsprechend darf sie anschließend verwertet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kaution für die Anmietung der neuen Wohnung benötigt wird.

Das gilt allerdings nicht, sobald sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode befindet. Zu diesem Zeitpunkt wird die Kaution nicht zur Insolvenzmasse hinzugerechnet. Wohnungsgegenstände verbleiben in der Regel im Besitz des Schuldners. Lediglich besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände sind davon ausgenommen. Diese können vom Verwalter verwertet werden, wenn dies für das Verfahren notwendig wird. Befinden sich beispielsweise in der Wohnung drei wertvolle Fernsehgeräte, wird der Insolvenzverwalter zumindest zwei davon in der Regel nutzen, um die Insolvenzmasse anzureichern.

Verwertung von Lebensversicherung

Hat der Schuldner in der Vergangenheit eine Lebensversicherung abgeschlossen, wird auch diese regelmäßig vom Verwalter gekündigt und die Auszahlung veranlasst. Während der Insolvenz wird folglich alles in verwertbare Geldbeträge umgewandelt, was der Schuldner nicht zur Erhaltung seiner Existenz zwingend benötigt.

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