Kontrolle über die Zukunft des Unternehmens behalten

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert ein Unternehmen im Normalfall die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Diese geht von den Anteilseignern und den Organen des Unternehmens auf den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter über. Die bisherige Geschäftsführung kann ein Unternehmen dann schon alleine aus rechtlichen Gründen nicht mehr leiten. Sanierungsmaßnahmen sind aber häufig vielversprechender, wenn diese von der etablierten Geschäftsführung selbst durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Unternehmen nicht wegen eines Versagens des Managements, sondern aufgrund geänderter struktureller Parameter oder eines exogenen Schocks in Schieflage befindet. Unter dieser Voraussetzung findet die Eigenverwaltung meist auch die Unterstützung der Gläubiger.

Beantragung der Eigenverwaltung

Unternehmen können, sofern sie den Insolvenzantrag selbst stellen, die Eigenverwaltung beantragen. Gem. § 270 Abs. 2 InsO ist die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht immer dann möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und nicht zu erwarten ist, dass diese Maßnahme die Gläubiger benachteiligt. Die Gläubiger werden hierzu gehört. Wird die Eigenverwaltung vom Gericht genehmigt, bleibt die Verfügungsgewalt über das Vermögen beim Schuldner, dessen Geschäftsleitung den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und fortzuführen hat. Statt einem Insolvenzverwalter bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter (§ 270 c InsO), der die Geschäftsführer aber nicht ablöst, sondern nur überwacht.

Rechte und Pflichten der Organe bei Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren

Findet die Unternehmenssanierung in Eigenregie statt, gibt es häufig keine wahrnehmbaren Veränderungen im Betriebsablauf. Gesellschafter, Geschäftsführer und sonstige Organe müssen sich aber vor Augen führen, dass sich ihre Rolle und damit auch ihre Recht und Pflichten verändert haben. Den Geschäftsführern obliegen nunmehr Aufgaben, die sonst vom Insolvenzverwalter übernommen werden und für deren ordnungsmäßige Erledigung sie haften. Gemäß § 281 Abs. 1 InsO hat im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner die Gläubiger zu unterrichten und die vorgeschriebenen Verzeichnisse und Unterlagen nach § 151 ff. InsO zu erstellen.

Er ist auch für die Berichterstattung an die Gläubigerversammlung sowie für die Erstellung der Schlussrechnung verantwortlich. Geschäftsführer werden von ihren neuen insolvenzrechtlichen Sonderaufgaben in aller Regel überfordert, zumal ihre gesamte Kraft ohnehin für die Bewältigung der Krise benötigt wird. Die rechtzeitige Zuziehung einschlägig qualifizierter Spezialisten ist für das gelingen der eigenverantwortlichen Insolvenzverwaltung deshalb essentiell.

Die Geschäftsführung muss sich außerdem daran gewöhnen, Geschäfte von besonderer Bedeutung nicht mehr mit den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat zu erörtern oder gar eigenmächtige Entscheidungen zu treffen. Nach § 276a Inso verlieren die Anteilseigner sowie der Aufsichtsrat und vergleichbare Organe ihre bisherigen (Mit-) Bestimmungsrechte. Die Abberufung oder Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Sachwalters. Gleiches gilt für wichtige Rechtsgeschäfte, wie etwa die Kündigung einer Betriebsvereinbarung oder der Verkauf wesentlicher Vermögensgegenstände oder Unternehmensteile.

Fazit

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, das Insolvenzverfahren selbstverantwortlich durchzuführen, behält es die Zügel in der Hand. Eigentümergeführte Unternehmen betrachten dies fast immer als die bessere Lösung. Fremdgeschäftsführer sollten sich aber klar machen, dass ihre ohnehin schon beträchtlichen Haftungsrisiken in dieser Konstellation noch signifikant größer werden.

top