Wer stellt den Insolvenzantrag?

Berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist zunächst der Schuldner selbst und daneben auch jeder mögliche spätere Insolvenzgläubiger sowie die in § 39 InsO genannten nachrangigen Gläubiger. Bei juristischen Personen ist zudem auch jedes Mitglied des Vertretungsorgans oder jeder Gesellschafter berechtigt, den Antrag zu stellen. § 15 a InsO sieht neben dem grundsätzlich bestehenden Antragsrecht zudem eine Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit vor. Der Antrag muss hier bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes in Form eines Eigenantrags innerhalb von drei Wochen erfolgen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, machen sie sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar. Der Eröffnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, wenn der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Insolvenzantrag kann formlos beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners sowie bei Unternehmen nach ihrem Sitz. Im Falle eines Eigenantrags ist der Schuldner verpflichtet, bereits bei Antragstellung aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die dem Gericht ermöglichen, sich über die Vermögensverhältnisse des schuldnerischen Unternehmens einen Überblick zu verschaffen.

Ist bei Antragstellung bereits kein Vermögen mehr vorhanden, muss auch dies begründet werden und die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens aufgezeigt werden. Zwingend erforderlich ist zudem das Vorlegen eines vollständigen Verzeichnisses aller Gläubiger und ihrer Forderungen sowie eine Versicherung, dass die gemachten Angaben vollständig und korrekt sind. Soll das Insolvenzverfahren zur Sanierung des Unternehmens mittels eines Insolvenzplanes dienen, sollte dies bereits im Antrag unter Angabe eines in Grundzügen ausgearbeiteten Insolvenzplanes erwähnt werden. Unternehmen trifft zudem die Pflicht, einige Forderungen besonders kenntlich zu machen. Dazu gehören unter anderem die höchsten Forderungen, die Forderungen des Finanzamtes, offene Sozialversicherungsbeiträge und die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. So soll es dem Gericht ermöglicht werden durch die Angaben im Insolvenzantrag in der Lage zu sein, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen.

Um keine notwendigen Angaben zu vergessen, ist es empfehlenswert, die von den Gerichten bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden. Auch im laufenden Insolvenzverfahren bleibt der Schuldner dem Insolvenzgericht gegenüber jederzeit zur Auskunft verpflichtet und muss bei der Durchführung des Verfahrens mitwirken.

Anmeldung der Insolvenz durch Gläubiger

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur unter gesetzlich besonders normierten Voraussetzungen zulässig. Der Gläubiger hat seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Hierfür kann unter Umständen auch die Vorlage eines Vollstreckungstitels notwendig sein. Die Forderung darf zudem auch nicht völlig unbedeutend sein. Das bedeutet, dass etwa rückständige Zinsen oder Mahnkosten nicht ausreichen, soweit die Forderung ansonsten beglichen ist. Außerdem ist vom Gläubiger vorzutragen, dass der Schuldner nicht fähig ist, diese Forderung zu erfüllen. Ausreichend dafür ist das Vorlegen eines Protokolls über einen nicht erfolgreichen Pfändungsversuch oder eine Schuldnerauskunft über dessen Vermögen.

Der Gläubiger muss zudem auch die ladungsfähige Adresse und bei juristischen Personen gegebenenfalls deren Rechtsform und ihre oder ihren Vertreter benennen. Der Gläubiger benötigt für die Zulässigkeit seines Insolvenzantrags zudem immer ein rechtliches Interesse. Dieses liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn der Gläubiger mit dem Insolvenzantrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt wie etwa den Schuldner als Wettbewerber auszuschalten oder seine Forderungen schneller realisieren zu können. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner bei einem Fremdantrag durch den Gläubiger grundsätzlich anzuhören, um den Missbrauch des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger zu verhindern.

Das Risiko des antragstellenden Gläubigers

Für den Gläubiger besteht bei Stellung des Insolvenzantrags zudem ein Kostenrisiko. Da das Gericht das Insolvenzverfahren nur bei ausreichender Insolvenzmasse eröffnet, der Gläubiger nach Antragstellung aber Schuldner der Verfahrensgebühr ist, trägt er auch in dem Fall, dass der Antrag abgewiesen wird, die Kosten und schuldet die entstandenen Auslagen. Erfüllt der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung des Gläubigers, entfällt zudem nachträglich sein rechtliches Interesse. Er muss den Antrag dann zurücknehmen oder für erledigt erklären, was eine Kostentragungspflicht für ihn auslösen kann.

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