Für wen sind die Informationen wichtig?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger des Unternehmens vom Insolvenzverwalter ermittelt und kontaktiert. Er informiert die Gläubiger schriftlich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und fordert Sie zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf. Der Insolvenzverwalter stützt sich dabei in aller Regel auf die Kreditorenbuchhaltung des Unternehmens und die dort gepflegte Kreditorenliste. Diese Daten sind aber nicht immer vollständig. Darüber hinaus werden kreditorische Debitoren gerne übersehen.

Sofern der Schuldner die Löhne- und Gehälter nicht oder nicht mehr vollständig ausbezahlt hat, werden auch die Beschäftigten des Unternehmens aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen. Hier greift der Insolvenzverwalter meist auf die Daten der Personalabteilung oder der Lohnbuchhaltung zurück. Zumindest in der Lohnbuchhaltung sind die Arbeitnehmer zwar in aller Regel vollständig erfasst, obsolete Stammdatensätze sind aber keine Seltenheit. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gläubiger aufgrund veralteter Adressdaten nicht erreichen kann. Gläubiger sollten das Verfahren deshalb aufmerksam verfolgen und insbesondere die vom Insolvenzgericht festgesetzte Frist zur Anmeldung von Forderungen beachten.

Welche Informationen werden veröffentlicht?

Nach Stellung des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag begründet ist und ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Prozessschritte werden auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Am Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob der Insolvenzantrag abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben und erfordert eine zügige Reaktion der Gläubiger.

Beschließt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens, setzt es in seinem Eröffnungsbeschluss in aller Regel auch gleich die Frist fest, innerhalb derer die Anmeldung der Forderungen zu erfolgen hat. Die Forderung sind zur Insolvenztabelle anzumelden, die nicht vom Gericht, sondern vom Insolvenzverwalter geführt wird. Gläubiger müssen also unmittelbar den Insolvenzverwalter kontaktieren, der im Eröffnungsbeschluss ebenfalls bezeichnet wird. Gläubiger, die die gerichtlich festgesetzte Frist versäumen, können zwar ihre Ansprüche auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, theoretisch bis zum Abschluss des Verfahrens, geltend machen. Sofern deshalb aber eine Nachprüfung erfolgen muss, tragen die betroffenen Gläubiger die daraus resultierenden Kosten.

Wird der Insolvenzantrag abgewiesen, können Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Schuldner wieder gemäß den Vorgaben der Zivilprozessordnung geltend machen. Arbeitnehmer können rückständigen Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen. Auch alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund des Insolvenzantrags vorläufig ruhten, leben wieder auf. Meist beginnt in dieser Situation ein Windhundrennen. Gläubiger, die bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben, sollten den Gerichtsvollzieher deshalb sofort losschicken.

Das Insolvenzgericht veröffentlicht darüber hinaus insbesondere noch folgende Informationen:

  • Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO
  • Entscheidungen über die Aufhebung oder Einstellung eines eröffneten Insolvenzverfahrens
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung
  • das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO
  • Terminsachen

Wichtig für Gläubiger sind hier insbesondere das Verteilungsverzeichnis sowie die Veröffentlichungen zur Restschuldbefreiung. Im Verteilungsverzeichnis wird festgehalten, wie groß die zu verteilende Vermögensmasse ist und wie diese auf die Gläubiger distribuiert wird. Der Gläubiger erfährt hier also, ob und wie viel Geld er vom Insolvenzverwalter erhält. Die Restschuldbefreiung führt in aller Regel dazu, dass die Gläubiger einen beträchtlichen Teil ihrer Forderungen nicht mehr realisieren können. Sie haben aber die Möglichkeit, sofern die Voraussetzungen des § 303 InsO vorliegen, die vom Gericht ausgesprochene Restschuldbefreiung zu widerrufen. Allerdings muss dies innerhalb der in der gleichen Norm bezeichneten Fristen erfolgen.

Gläubiger, zumal solche, die wesentliche Forderungen offen haben, sollten ein Insolvenzverfahren beobachten und sich regelmäßig über dessen Fortgang informieren. Alle wichtigen Beschlüsse, Entscheidungen, Terminsachen und sonstigen Informationen können hierzu auf einer amtlichen Seite im Internet abgerufen werden.

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