Fallen Kosten für das Verfahren an?

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die finanziellen Mittel des Schuldners aufgebraucht sind – ansonsten könnte er seine Verbindlichkeiten noch bedienen. Der Weg in die Verbraucherinsolvenz ist dennoch mit Kosten verbunden, insbesondere weil zum Beispiel Gerichte und bestellte Treuhänder Arbeitszeit in jeden Einzelfall investieren. Möglicherweise wird zudem ein Rechtsanwalt aufgesucht, um den Sachverhalt zu klären. Es liegt auf der Hand, dass auch der eingeschaltete Advokat seine Kosten gegenüber dem insolventen Mandanten geltend machen wird. Insofern stellt sich die Frage, wie hoch die einzelnen Kostenpunkte bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ausfallen, zumal sich diese erheblich voneinander unterscheiden können.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren: Kosten für Gericht und Treuhänder

Wie werden die Gebühren bemessen?

Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der anfallenden Gebühren, die von den Gerichten geltend gemacht werden, stellt § 1 Abs. Nr.2 GKG dar. Gemäß § 58 GKG werden die Gebühren für das Durchlaufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens anhand des Wertes der vorhandenen Insolvenzmasse zurzeit der Verfahrensbeendigung erhoben. Die Vorschrift wird insofern durch das KostVerz ergänzt (Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG), wonach ab Nr.2310 ff. GKG KostVerz die jeweiligen Gebührentatbestände aufgelistet werden. Hinzugerechnet werden müssen auch noch die Auslagenbestimmungen, die sich in Nr. 9017 ff. GKG KostVerz finden.

Bei der Berechnung kommt es auch noch auf den tatsächlichen Verfahrensabschnitt an, in dem sich das einzelne Verfahren derzeit befindet. Fällig werden die anfallenden Gebühren für die Verfahrenseröffnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 GKG sobald das Verfahren begonnen hat.

Da die Gebühren aber anhand der Verfahrensbeendigung in ihrer Höhe berechnet werden, können diese erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beziffert werden. Die Fälligkeit bleibt davon hingegen unberührt, so dass sich der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens nicht davon befreien lassen kann.

Wie hoch sind üblicherweise diese Gebühren?

Die Gebühren sind vom Schuldner zu tragen und richten sich letztendlich nach dem pfändbaren Vermögen. Mindestens betragen sie aber 300 – 500 €, auf die sich der Schuldner einstellen muss. Häufig wird er nicht in der Lage sein, diese Kosten mit einer einzigen Zahlung zu leisten. In der Regel sollte er daher einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Dies setzt voraus, dass er vermutlich nicht in der Lage sein wird, die Verfahrenskosten mit einer Rate tragen zu können.

Davon zu unterscheiden ist die Einstellung des Verfahrens mangels einer ausreichenden Maße. Nach § 26 Abs.1 InsO wird ein Insolvenzverfahren nur dann durchgeführt, wenn die Masse ausreicht, um die Verfahrenskosten überhaupt leisten zu können. Wird hingegen Massearmut festgestellt, erübrigt sich das weitere Verfahren. In der Regel kann die Masse nur vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter konkret beziffert werden. Entsprechend sieht § 207 InsO aber vor, dass das Verfahren auch nach Eröffnung noch eingestellt werden kann.

Die Beantragung der Stundung der Gebühren

Die Stundung muss für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt separat beantragt werden. Anschließend kann mit dem Gericht eine Ratenvereinbarung geschlossen werden, um die angefallenen Gebühren auf diese Weise zurückzuzahlen.

Der vom Gericht bestellte Treuhänder oder Insolvenzverwalter, dessen Kosten ebenfalls vom Insolvenzschuldner getragen werden müssen, erhält eine einmalige Zahlung für die Insolvenzverwaltung sowie eine jährliche Vergütung. Letztere erhält er, weil er die pfändbaren Geldbeträge während der Insolvenzzeit verteilt. Die Höhe der anfallenden Vergütung richtet sich nach der Zahl der Gläubiger. Bei fünf Gläubigern liegt die jährliche Vergütung bei mindestens 800 €, während sie bei 20 Gläubigern schon mindestens 1350 € beträgt. Während der Wohlverhaltensperiode müssen 5 % aller pfändbaren Beträge an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgeführt werden. Der Mindestbetrag liegt bei 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich. Insgesamt fallen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mindestens 1800 € an, die auf jeden Fall vollständig zurückgezahlt werden müssen.

Die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt

Übernahme durch Rechtsschutzversicherungen

Der Abschluss einer Rechtschutzversicherung stellt für sämtliche Rechtsstreitigkeiten eine ideale Absicherung dar, weil die Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalls übernommen werden. Im insolvenzrechtlichen Verfahren gestaltet sich die Sachlage allerdings häufig anders. Häufig regeln die Versicherungsbedingungen, dass das Insolvenzverfahren nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Die Versicherungsgesellschaften rechtfertigen diesen Ausschluss mit der unkalkulierbaren Prognose für die Kosten eines Verfahrens. Entsprechend müssen auch die Kosten für einen Rechtsanwalt selbst getragen werden.

Ersparnis durch Beratungshilfeschein

Teilweise besteht allerdings noch die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Das erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, wobei die meisten Gerichte davon heute absehen. Schuldner sollten sich daher vorab bei dem zuständigen Amtsgericht informieren, ob ein Beratungsschein für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ausgestellt wird.

Honorar ist von Anzahl der Gläubiger abhängig

Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten für die Insolvenzvorbereitung selbst zu tragen. Die meisten Insolvenzanwälte kennen die finanzielle Situation ihres Mandanten nach einem Erstgespräch. Sie werden daher im Regelfall ein festes Honorar vereinbaren, das ebenfalls per Ratenzahlung getätigt werden kann. Dabei wird die Höhe des Honorars maßgeblich von der Anzahl der Gläubiger abhängen. Je mehr Gläubiger ihre Forderungen in dem Verfahren geltend machen werden, desto mehr Arbeit muss der Advokat einkalkulieren. Hierbei hilft lediglich das persönliche Gespräch bei dem Anwalt des Vertrauens.

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