Welche Konsequenzen hat die Abweisung mangels Masse?

Auf die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse folgt bei juristischen Personen und bei Personenhandelsgesellschaften die Auflösung von Amts wegen. Das Insolvenzgericht veranlasst die Eintragung eines Auflösungsvermerkes sowie die spätere Löschung des Unternehmens im Handelsregister. Darüber hinaus wird die Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Liquidation der Gesellschaft

Die Löschung bedingt die Liquidation der Gesellschaft. Die Geschäftsführer einer GmbH werden gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG zum Liquidator ohne das es einer gesonderten Bestellung bedarf. Ob ein Geschäftsführer verpflichtet ist, seine Tätigkeit in der Rolle des Liquidators fortzusetzen, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag, wobei die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft in aller Regel keine außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers rechtfertigen. Die Gesellschafter können aber einen anderen Liquidator bestellen. In Frage kommt dabei jede natürlich Person, die auch Geschäftsführer sein könnte. Die bestellten Liquidatoren sind nach § 67 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Unternehmen hat seine Firma mit dem Zusatz i. L. zu ergänzen (z.B. Müller Servicegesellschaft mbH i.L.). Die Vertretungsbefugnis amtierender Geschäftsführer, die nicht Liquidatoren werden, erlischt. Sie können aber selbstverständlich die Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis weiterführen.

Aufgaben des Liquidators

Der Liquidator ist verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen das und sich daraus ergebende Restvermögen höchstmöglich zu verwerten. Bei einer Liquidation nach Abweisung mangels Masse gilt, anders als im Insolvenzverfahren, das Verbot der Gläubigerbenachteiligung nicht. Es steht dem Liquidator also frei, die Forderungen verbundener Unternehmen oder der Gesellschafter vorrangig zu bedienen und andere Schuldner leer ausgehen zu lassen.

Kann die Abweisung mangels Masse verhindert werden?

Freiberufler und Einzelunternehmer können nach § 4a InsO, genau wie Privatpersonen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften können die Abweisung mangels Masse dagegen nur abwenden, indem sie einen Vorschuss in ausreichender Höhe, also in aller Regel wenigstens in Höhe von 3.000 Euro, leisten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zur Leistung dieses Vorschusses ist nach § 54 Abs. 4 InsO jede Person verpflichtet, die es entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ist streitig, ob die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes eines Unternehmens pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede andere Person verlangen, die einen begründeten Anspruch gegen das Unternehmen hat.

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